c) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. An Laieneingaben sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Die Beschwerde genügt deshalb den Mindestanforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Hundehaltung in der Landwirtschaftszone