b) Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Baugesuchstellende sowie als Adressatin bzw. Adressaten der Wiederherstellungsverfügung durch die vorinstanzlichen Verfügungen besonders berührt und haben ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)