a) Angefochten sind ein Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung sowie die Verfügung des AGR gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG2 und Art. 84 Abs. 1 BauG3. Diese können innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 BauG sowie Art. 49 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG).