Wo die Tiere einquartiert seien, habe keinen Einfluss auf den negativen Entscheid des AGR. Es werde in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Betrieb und das Ausführen der Hunde nach wie vor zentral von der J.________strasse aus erfolgen würden. Dies führe zu einer unzulässigen Lärmquelle. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es seien Bauten in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung erstellt worden. Zudem hätten sie bei der Gemeinde Beschwerde erhoben aufgrund der Lärmbelästigung durch die vielen Hunde.