angeblich an der K.________strasse leben solle. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Es ging davon aus, dass der Betrieb und das Ausführen der Hunde nach wie vor zentral an der J.________strasse stattfinde, so dass dort der Lebensmittelpunkt der Hunde sei, was eine unzulässige Lärmquelle ergebe. Mit Verfügung vom 20. November 2018 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an, d. h. sie verlangte die Entfernung der Gehege. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an.