Die Beschwerdeführenden sahen sich nicht in der Lage, auf einzelne Tiere zu verzichten. In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 beurteilte das AGR die Hundehaltung deshalb zwar als negativ standortgebunden, aufgrund entgegenstehender Interessen (Lärmimmissionen) konnte es aber die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nicht in Aussicht stellen. Die Beschwerdeführenden teilten daraufhin mit, sie würden nur noch acht Hunde auf ihrem Grundstück an der J.________strasse halten. Die Beschwerdegegnerschaft machte demgegenüber geltend, es würden nach wie vor mehr Hunde gehalten.