ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/163 Bern, 26. Juni 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 Herrn E.________ Beschwerdegegner 3 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 4 Herrn G.________ Beschwerdegegner 5 Frau H.________ Beschwerdegegnerin 6 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walliswil bei Wangen, Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 4, 3377 Walliswil b. Wangen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walliswil b. Wangen vom 20. November 2018 (Baugesuchs-Nr. 670/2017; Hundehaltung in der Landwirtschaftszone) und Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 15. Oktober 2018 (G.-Nr. 381 17 3119) RA Nr. 110/2018/163 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin bzw. Eigentümer der Liegenschaft Walliswil bei Wangen Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist mit einem nichtlandwirtschaftlichen Wohnhaus überbaut, das vor dem 1 Juli 1972 erstellt wurde. Die Beschwerdeführenden halten 17 Hunde, mit denen sie erfolgreich Hundesport betreiben. Im August 2017 stellte die Gemeinde anlässlich einer Besichtigung unbewilligte Bautätigkeiten fest. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. November 2017 bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für das bereits erstellte Gehege für Schlittenhunde, dass bereits erstellte Gerätehäuschen sowie für eine neue Stützmauer aus Steinkörben. In seiner Verfügung vom 17. November 2017 beurteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Veränderungen als nicht erheblich und erteilte die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone vorbehältlich allfälliger Einsprachen. Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhoben neben anderen die heutigen Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner Einsprache. Sie machten insbesondere geltend, die vielen Hunde würden störenden Lärm verursachen. Die Gemeinde überwies deshalb die Akten erneut dem AGR für eine umfassende Neubeurteilung. Gestützt auf die Antwort des AGR holte die Gemeinde bei den Beschwerdeführenden weitere Auskünfte und anschliessend bei der Kantonspolizei (KAPO) einen Fachbericht zu den Lärmimmissionen ein. Diese beurteilte die Störung durch die fragliche Hundehaltung mit 17 Tieren als mehr als geringfügig störend und betrachtete gestützt auf die sogenannte Berner Praxis lediglich acht Tiere als zulässig. Die Beschwerdeführenden sahen sich nicht in der Lage, auf einzelne Tiere zu verzichten. In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 beurteilte das AGR die Hundehaltung deshalb zwar als negativ standortgebunden, aufgrund entgegenstehender Interessen (Lärmimmissionen) konnte es aber die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nicht in Aussicht stellen. Die Beschwerdeführenden teilten daraufhin mit, sie würden nur noch acht Hunde auf ihrem Grundstück an der J.________strasse halten. Die Beschwerdegegnerschaft machte demgegenüber geltend, es würden nach wie vor mehr Hunde gehalten. Es seien lediglich acht Hunde auf den Sohn übertragen worden, der RA Nr. 110/2018/163 3 angeblich an der K.________strasse leben solle. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Es ging davon aus, dass der Betrieb und das Ausführen der Hunde nach wie vor zentral an der J.________strasse stattfinde, so dass dort der Lebensmittelpunkt der Hunde sei, was eine unzulässige Lärmquelle ergebe. Mit Verfügung vom 20. November 2018 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an, d. h. sie verlangte die Entfernung der Gehege. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheids und die Erteilung der Baubewilligung. Sie machen geltend, in einem Tierferienheim in Herzogenbuchsee hätten sie ein neues Zuhause für acht Hunde gefunden. Ein Hund sei bei einem Patenonkel und acht Hunde seien an der J.________strasse. 3. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Januar 2019 teilte die Gemeinde mit, sie halte an ihrem Entscheid fest. Sie wies darauf hin, dass sie von den Beschwerdeführenden vor Erlass des Entscheids nicht über den Aufenthaltsort der Hunde informiert worden sei. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 14. Januar 2019 beantragte das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Hunde seien nicht in Herzogenbuchsee, sondern in Walliswil bei Wangen gemeldet. Wo die Tiere einquartiert seien, habe keinen Einfluss auf den negativen Entscheid des AGR. Es werde in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Betrieb und das Ausführen der Hunde nach wie vor zentral von der J.________strasse aus erfolgen würden. Dies führe zu einer unzulässigen Lärmquelle. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es seien Bauten in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung erstellt worden. Zudem hätten sie bei der Gemeinde Beschwerde erhoben aufgrund der Lärmbelästigung durch die vielen Hunde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie viele Hunde an der J.________strasse untergebracht seien. Bei einer Reduktion der Hunde würden die Bauten auch nicht mehr benötigt. Die Beschwerdeführenden würden es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass ihr Sohn an der K.________strasse wohne. Er fahre jeden Tag RA Nr. 110/2018/163 4 mit seinem Fahrzeug von der J.________strasse aus zur Arbeit. Es sei nicht genau zu eruieren, wo sich ein Teil der Hunde aufhalte. Tatsache sei, dass der Hundetransporter jeden Morgen wegfahre und nach circa einer halben Stunde wieder zurückkomme. Anschliessend fahre der Sohn der Beschwerdeführerin zur Arbeit. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte im Beisein der Parteien einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten sind ein Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung sowie die Verfügung des AGR gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG2 und Art. 84 Abs. 1 BauG3. Diese können innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 BauG sowie Art. 49 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). b) Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Baugesuchstellende sowie als Adressatin bzw. Adressaten der Wiederherstellungsverfügung durch die vorinstanzlichen Verfügungen besonders berührt und haben ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/163 5 c) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. An Laieneingaben sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Die Beschwerde genügt deshalb den Mindestanforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Hundehaltung in der Landwirtschaftszone a) Die Beschwerdeführenden haben ohne Bewilligung eine Anlage mit fünf Hundegehegen für ihre 17 Hunde gebaut. Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.6 Dabei handelt es sich um einen bundesrechtlichen Minimalstandard, den die Kantone nicht unterschreiten dürfen.7 Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und in den Art. 6 und 6a BewD8 im Einzelnen festgelegt, was keiner Baubewilligung bedarf. Art. 7 BewD enthält den Vorbehalt, dass auch diese Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzugsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Angesichts der Zahl der gehaltenen Hunde und der Grösse der Hundegehege kann im vorliegenden Fall unbestritten nicht mehr von einer baubewilligungsfreien kleinen Nebenanlage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD gesprochen werden.9 Das gilt umso mehr, als sich das Vorhaben ausserhalb der Bauzone befindet. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff. 6 BGer 1C_372/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.1 7 BGer 1C_395/2015 vom 7.1 Dezember 2015 E. 3.3.1; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 Rz. 9 ff.; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 N. 4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 10 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 Vgl. dazu Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG (nachfolgend: BSIG Nr. 7/725.1/1.1), Ziff. 2 Bst. b, S. 6, einsehbar unter RA Nr. 110/2018/163 6 b) Nach Art. 1a Abs. 3 Satz 1 BauG darf mit der Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die erforderliche Baubewilligung sowie allenfalls nötige weitere Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Dementsprechend bestimmt Art. 46 BauG, dass bei Bauvorhaben, die ohne bzw. in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt werden, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen ist. Wer eine Baute errichtet, ohne zuvor die erforderliche Baubewilligung einzuholen, läuft stets Gefahr, das Bauwerk gegebenenfalls wieder abbrechen zu müssen, wenn sich im Nachhinein erweist, dass die (materiellen) baurechtlichen Vorschriften nicht eingehalten sind. Es wäre indessen unverhältnismässig, wenn allein aufgrund einer (noch) nicht eingeholten Baubewilligung immer unverzüglich der Abbruch bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet würde. Erweist sich das ohne Baubewilligung ausgeführte Bauvorhaben nachträglich als bewilligungsfähig und liegt seine Rechtswidrigkeit folglich einzig darin, dass nicht vorgängig eine Baubewilligung eingeholt wurde, wäre der Abbruch bzw. die Wiederherstellung nicht gerechtfertigt. Deshalb räumt das Gesetz der Bauherrschaft im Wiederherstellungsverfahren die Möglichkeit ein, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, das nach den Bestimmungen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (Art. 32 ff. BauG) eingeleitet und durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob das ausgeführte Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht und daher ganz oder teilweise (nachträglich) bewilligt werden kann.10 c) Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist die Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Anforderungen werden in Art. 34 RPV11 präzisiert. Insbesondere gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft ebenso wenig als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV) wie die hobbymässige Tierhaltung (vgl. Art 24e RPG). Die hobbymässige Haltung von mehreren Hunden als Familienhunde und zu Sportzwecken stellt keine landwirtschaftliche Nutzung dar. Somit dienen auch das Gehege für die 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 14 ff. 11 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) RA Nr. 110/2018/163 7 Hundehaltung und das Gerätehaus keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Auch die Stützmauer hat keinen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Weder die Nutzung noch die bereits gebauten oder geplanten Anlagen sind deshalb zonenkonform. Sie können somit nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Nach Art. 24 RPG können Ausnahmebewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen oder zu deren Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Bundesgericht hat unter diesem Titel Tierheime und grössere Hundehaltungen in der Landwirtschaftszone als grundsätzlich negativ standortgebunden erachtet.12 Voraussetzung ist allerdings, dass mögliche Alternativ-Standorte ernsthaft evaluiert worden sind.13 Bei dem Wohnhaus samt Umschwung der Beschwerdeführenden handelt es sich um eine altrechtliche Baute bzw. Anlage im Sinn von Art. 24c RPG. Die fraglichen Bauten und Anlagen sind grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt und können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Vorbehalten bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung. Nach Art. 24e Abs. 1 RPG sind Ausnahmebewilligungen für die hobbymässige Tierhaltung möglich für bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. Für die hobbymässige Tierhaltung dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und weder überdacht noch umwandet sind (Art. 24e Abs. 2 RPG und Art. 42b Abs. 5 RPV). Die Aussenanlagen können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 3 RPG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG (Art. 24e Abs. 5 RPG). d) In seiner gestützt auf die Baugesuchsunterlagen erfolgten Verfügung vom 17. November 2017 beurteilte das AGR die bereits gebauten bzw. geplanten Veränderungen als nicht erheblich und erteilte die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der 12 ZBl 91/1990 S. 187 E. 5 b 13 BGE 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1C_477/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/163 8 Bauzone vorbehältlich allfälliger Einsprachen. Es führte unter anderem aus, zur Sicherung des Geländes seien Stützmauern in Form von Steinkörben geplant. Die Liegenschaft sei vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden. Art. 24c RPG sei somit anwendbar. Änderungen am äusseren Erscheinungsbild seien nur zulässig, wenn sie nötig seien. Das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen. Die Veränderungen in der Umgebung seien nicht erheblich. Das Erstellen der Stützmauern wurde von den Einsprecherinnen und Einsprechern nicht bestritten. Ihre Einsprache richtete sich einzig gegen das Gehege für die Hunde und den damit verbundenen Lärm. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke wird durch die geplanten Stützmauern nicht tangiert und die Identität der Umgebung bleibt im Wesentlichen erhalten, da die Veränderungen nicht erheblich sind. Weitere überwiegende Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beurteilung des AGR in seiner ersten Verfügung vom 17. November 2017 überzeugt deshalb hinsichtlich der Stützmauern nach wie vor. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für das Erstellen von Stützmauern kann deshalb erteilt werden. Damit steht auch der Erteilung einer Baubewilligung nichts entgegen. e) Erst aufgrund der Einsprachen erfuhr das AGR die Anzahl der gehaltenen Hunde. Da die KAPO in ihrem Fachbericht die Störung durch die fragliche Hundehaltung mit 17 Tieren mehr als geringfügig störend beurteilte und lediglich acht Tiere als zulässig erachtete, beurteilte das AGR die Hundehaltung zwar als grundsätzlich negativ standortgebunden, aufgrund entgegenstehender Interessen (Lärmimmissionen) verweigerte es aber mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Dabei ging es aufgrund der Aktenlage davon aus, dass ein Teil der Hunde zwar an einem anderen Standort in der Gemeinde gehalten wurden, dass der Betrieb und das Ausführen der Hunde nach wie vor zentral an der J.________strasse stattfinde, so dass dort der Lebensmittelpunkt der 17 Hunde sei, was eine unzulässige Lärmquelle ergebe. Sowohl aus der Beschwerde als auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft anlässlich des Augenscheins ergibt sich, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in der Zwischenzeit erheblich verändert hat. Ursprünglich hielten die Beschwerdeführenden auf ihrem Grundstück 17 Hunde, wobei die Dalmatiner im Haus, die übrigen Hunde draussen schliefen. Auf Empfehlung der KAPO wurden im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zur Verbesserung der Lärmsituation für alle Hunde Nachtaufenthaltsplätze im Haus geschaffen. Seither werden die Tiere an trainingsfreien Tagen ab 21.00 Uhr, an Trainingstagen ab 21.30 Uhr im Haus gehalten und erst am RA Nr. 110/2018/163 9 folgenden Tag um 07.00 Uhr bzw. am Wochenende um 08.00 Uhr wieder ins Freie gelassen. Ausserdem akzeptieren die Beschwerdeführenden ausdrücklich, dass sie an der J.________strasse nur noch maximal acht Hunde halten dürfen. Für die übrigen Hunde haben sie in einem Tierferienheim in Herzogenbuchsee eine Unterbringungsmöglichkeit gefunden. Weiter haben die Beschwerdeführenden erklärt, für die Trainings würden sie die Hunde, die sich bei ihnen befänden, in den Tiertransporter einladen, dann in Herzogenbuchsee die übrigen Hunde holen und anschliessend zum Training fahren. Die Hunde würden nicht vor dem Haus angeschirrt. Auf dieser Erklärung sind sie zu behaften. Die Delegation der Beschwerdegegnerschaft erklärte sich am Augenschein mit diesem Betriebskonzept einverstanden und der Vertreter des AGR hielt fest, unter diesen Rahmenbedingungen könne nachträglich die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.14 Weiter wies die Beschwerdegegnerin 6 darauf hin, dass sie seit ihrer Rückkehr aus den Ferien keinen Lärm mehr festgestellt habe. Auch der Beschwerdegegner 3 bestätigte, dass sich der Hundelärm gebessert habe und nun akzeptabel sei. Während des Augenscheins bellten die vier Hunde, die draussen waren, nur einmal kurz und leise, als sich die Beteiligten zu den Hundegehegen begaben. Bei der auf acht Tiere reduzierten Hundehaltung kann somit davon ausgegangen werden, dass in der Nachbarschaft keine mehr als geringfügig zu bezeichnenden Störungen verursacht werden. Die ursprünglich für 17 Hunde konzipierten Hundegehege sind für die verbleibenden acht Hunde zwar eher grosszügig dimensioniert. Angesichts des Umstandes, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden, zumindest aber täglich Auslauf haben müssen (vgl. Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV15) und unter Berücksichtigung des Richtmasses für die Mindestfläche von Auslaufgehegen16 erscheinen sie aber nicht als überdimensioniert. Mit dem AGR kann deshalb festgehalten werden, dass sie dem Tierwohl dienen und deshalb einer Ausnahmebewilligung unter diesem Aspekt nichts entgegensteht. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert und es sind auch keine Fruchtfolgeflächen betroffen. Weitere überwiegende Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Mit dem AGR kann deshalb 14 Protokoll des Augenscheins vom 26. März 2019, S. 10 am Ende 15 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) 16 Vgl. dazu Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Fachinformation Tierschutz, Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden, einsehbar unter , Rubriken «Tiere, Tierschutz, Heim- und Wildtierhaltung, Hunde, Hunde halten» RA Nr. 110/2018/163 10 festgehalten werden, dass dem Vorhaben nun die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone und damit auch die Baubewilligung erteilt werden kann. Die Bewilligung für die Auslaufgehege fällt gemäss Art. 42b Abs. 7 RPV von Gesetzes wegen dahin, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24e RPG nicht mehr erfüllt sind. Die Auflagen zur Lärmminderung, die die KAPO in ihrem Fachbericht formuliert, erscheinen sinnvoll und verhältnismässig. Sie werden deshalb in die Gesamtbewilligung aufgenommen. Die von der KAPO vorgeschlagene Auflage, der Auslauf sei mit einem geeigneten Sichtschutz zu versehen, ist allerdings mit der Präzisierung "soweit nicht bereits vorhanden" zu ergänzen. Gemäss Ziff. 5.1.2 des Fachberichts der KAPO vom 29. Januar 2018 sind die Aussengehege nämlich bereits mit einem geeigneten Sichtschutz versehen. f) Ein Teil der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner bezweifelt, dass die Beschwerdeführenden nur 17 Hunde halten. Alle Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sich registrieren lassen (vgl. Art. 16 TSV17). Alle Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden (vgl. Art. 17 TSV). Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an diese Vorschriften halten würden, sind keine vorhanden. Letztlich kann aber offen gelassen werden, wie viele Hunde die Beschwerdeführenden und ihre Söhne halten. Bewilligt wird das aktuelle Betriebskonzept, das darauf beruht, dass künftig maximal acht Hunde an der J.________strasse gehalten werden. Dies haben die Beschwerdeführenden auch mehrmals mündlich und schriftlich zugesichert. Sollten sie sich wider Erwarten nicht daran halten, hätte dies baupolizeiliche Massnahmen zur Folge (vgl. Art. 46 BauG). Zudem könnte das Bauen ohne Baubewilligung oder die Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Art. 50 BauG). Die Kontrolle, ob sich die Beschwerdeführenden an die Bewilligung halten, obliegt der Gemeinde als Baupolizeibehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG). Wie am Augenschein vereinbart, wird die Bewilligung zwecks Vereinfachung dieser Kontrolle mit der Auflage ergänzt, dass die Beschwerdeführenden der Gemeinde die Namen der acht Hunde mitteilen, die an der J.________strasse gehalten werden. 3. Kosten 17 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) RA Nr. 110/2018/163 11 a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). Für den Augenschein vom 26. März 2019 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'200.00. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich lediglich insoweit am Beschwerdeverfahren beteiligt, als sie an ihrer Einsprache festgehalten hat. Am Augenschein hat die Delegation der Beschwerdegegnerschaft dem neuen Betriebskonzept ausdrücklich zugestimmt. Die übrigen Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin 2 haben in der Folge nicht widersprochen. Die Beschwerdegegnerschaft gilt somit nicht als unterliegend und hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführenden dringen im Ergebnis zwar mit ihrer Beschwerde grundsätzlich durch. Dies hängt aber vorab damit zusammen, dass sie im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal offengelegt haben, wo die übrigen Hunde untergebracht sind, und ausdrücklich erklärt haben, nur noch maximal acht Hunde an der J.________strasse zu halten. Sie haben mit ihrer Beschwerde somit ein neues Betriebskonzept vorgelegt. Zudem kann die Bewilligung nur mit Auflagen erteilt werden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden deshalb den Beschwerdeführenden auferlegt. b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Bei aufwändigen Verfahren kann Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkannt werden (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdegegnerschaft nicht berufsmässig vertreten ist und das 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/163 12 Verfahren nicht aufwändig war, sind weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung zu sprechen. RA Nr. 110/2018/163 13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des AGR vom 15. Oktober 2018 aufgehoben wird, soweit damit die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert wird, und die Ziff. 5.1 und 5.2 (Bauabschlag und Wiederherstellungsverfügung) des Bauentscheids der Gemeinde Walliswill bei Wangen vom 20. November 2018 aufgehoben werden. Den Beschwerdeführenden wird die Gesamtbewilligung für ihr Bauvorhaben gemäss Baugesuch, Situationsplan und Projektplan vom 7. November 2017 erteilt. Der Gesamtentscheid umfasst - die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für das Erstellen von Stützmauern - die Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG für die Hundehaltung in der Landwirtschaftszone (maximal acht Hunde), das Errichten eines Geheges für die Hundehaltung und das Aufstellen eines Gerätehauses - die Baubewilligung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a BauG Auflagen und Bedingungen: - Die Beschwerdeführenden haben der Gemeinde bis 31. Juni 2019 schriftlich mitzuteilen, welche acht Hunde an der J.________strasse gehalten werden (Name, Rasse oder Rassentyp und Microchip-Nummer). Allfällige Änderungen haben die Beschwerdeführenden der Gemeinde unaufgefordert innert fünf Tagen schriftlich mitzuteilen. - Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24e RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung für das Errichten eines Geheges für die Hundehaltung und das Aufstellen eines Gerätehauses dahin (Art. 42b Abs. 7 RPV). - An der J.________strasse dürfen sich maximal acht Hunde gleichzeitig aufhalten. - Von 22.00 - 07.00 Uhr (Nachtzeit) müssen die Hunde in Räumlichkeiten gehalten werden, die über ein genügendes Schalldämmmass verfügen. - Lärmintensive Hunde müssen unter Einhaltung der Tierschutzvorschriften auch tagsüber mehrheitlich im Innern gehalten werden. RA Nr. 110/2018/163 14 - Beim Aufenthalt im Freien müssen die Hunde auf geeignete Art und Weise überwacht werden, so dass bei punktueller Lärmstörung jederzeit eingegriffen werden kann. - Der Auslauf ist - soweit nicht bereits vorhanden - mit einem geeigneten Sichtschutz zu versehen. Im Übrigen werden die Verfügung des AGR vom 15. Oktober 2018 und der Bauentscheid der Gemeinde Walliswil bei Wangen vom 20. November 2018 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - Frau H.________ und Herrn G.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walliswil bei Wangen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor RA Nr. 110/2018/163 15 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.