b) Für Kassationsentscheide gestützt auf Art. 40 VPRG sind in der Regel keine Verfahrenskosten zu erheben.18 Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Parteikosten sind ebenfalls keine zu sprechen, da keine Partei anwaltlich vertreten war (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 16. November 2018 und das unter der Verfahrensnumer bbew 66/2018 durchgeführte Verfahren bis und mit der Publikation des Baugesuchs vom 1. März 2018 werden von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache geht zurück an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen.