g) Nach dem Gesagten wurden von der Vorinstanz mehrere Verfahrensfehler begangen, die zumindest in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Verfahrens bis und mit der Publikation des Baugesuchs vom 1. März 2018 und damit verbunden die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen rechtfertigt. Dies insbesondere deshalb, weil den potentiellen Einsprecherinnen und Einsprechern, die vom Bauvorhaben bisher noch keine Kenntnis nehmen konnten, das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren verloren ginge, wenn die BVE anstelle des Regierungsstatthalteramts die (korrekte) Publikation nachholen würde.