ist bei der Erweiterung einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Mobilfunkanlage um eine zusätzliche Funktechnologie – wie dies mit dem revidierten Standortdatenblatt beabsichtigt wird (E. 2e) – die Standortgebundenheit erneut nachzuweisen und auch die Interessenabwägung, mithin die Prüfung gemäss Art. 24 RPG, erneut durchzuführen.17 Dementsprechend hat das AGR in Ziff. 6 seiner Verfügung vom 27. April 2018 auch darauf hingewiesen, dass ihm im Falle einer Projektänderung die Akten nochmals für eine umfassende Neubeurteilung einzureichen seien.