f) Die Vorinstanz hat es ferner unterlassen, das Bauvorhaben nach Eingang des revidierten Standortdatenblatts nochmals dem AGR zur Neubeurteilung zukommen zu lassen. Dazu wäre sie jedoch ebenfalls verpflichtet gewesen. Denn gemäss Bundesgericht 15 Vgl. dazu S. 4 der Mobilfunkempfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz vom 7. März 2013, einsehbar unter: . 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 11. RA Nr. 110/2018/162 8