Fehlende oder ungenügende Publikation hat zwar nicht die Nichtigkeit des Bauentscheids zur Folge, jedoch dessen (allenfalls nachträgliche) Anfechtbarkeit.16 Die von der Vorinstanz unterlassenen Publikationen berühren also nicht nur die Interessen derjenigen Personen und Organisationen, die dadurch von der Einsprachemöglichkeit ausgeschlossen worden sind, sondern insbesondere auch das Rechtssicherheitsinteresse der Beschwerdegegnerin.