Die Vorinstanz hat aber nicht bloss bei der Publikation des Baugesuchs vom 1. März 2018 einen Fehler begangen. Sie hat es auch versäumt, nach der Einreichung des revidierten Standortdatenblatts eine Neupublikation vorzunehmen. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen und zwar unabhängig davon, ob die im revidierten Standortdatenblatt vorgenommenen Änderungen (neue Hauptstrahlrichtungen [Azimut] sowie teilweise neue Antennentypen und Frequenzbänder, mit denen der neue Mobilfunkstandard 5G betrieben werden kann) als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD oder gänzlich neues Projekt zu qualifizieren sind;