Auch Versäumtes lässt sich oft ohne spürbare Nachteile für die Beteiligten nachholen. Die Verwaltungsjustizbehörde hat bei der Beurteilung der Erschwernis die Bedeutung der Verfahrensmängel und die berührten Interessen miteinzubeziehen. Mehrere 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zu bernischen VRPG, Art. 40 N. 2 bis 4. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 6. 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 7. RA Nr. 110/2018/162 6 eher unbedeutende Fehler können zusammen so gewichtig sein, dass sich die Aufhebung eines Verwaltungsakts rechtfertigt.9