c) Nicht jeder Verfahrensfehler kann zur Kassation führen. Es muss sich um gravierende Mängel handeln, welche die richtige Beurteilung ausschliessen oder wesentlich erschweren. Ausgeschlossen ist die korrekte Entscheidfindung namentlich, wenn die Justizbehörde Versäumtes nicht nachholen kann. Wesentlich erschwert ist die richtige Beurteilung, wenn die obere Instanz Verfahrensmängel nur unvollkommen oder mit grossem Aufwand beseitigen könnte. Weniger wichtige prozessuale Mängel soll die Rechtsmittelbehörde heilen. So können nicht nur Gehörsverletzungen in vielen Fällen geheilt werden. Auch Versäumtes lässt sich oft ohne spürbare Nachteile für die Beteiligten nachholen.