b) In formeller Hinsicht sind die Voraussetzungen nach Art. 40 Abs. 1 VRPG für eine Aufhebung von Amtes wegen erfüllt. Das Verfahren wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 15. Dezember 2018 innert der Rechtsmittelfrist bei der BVE rechtshängig gemacht und die BVE ist die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Rechtsmittelbehörde (E. 1).