b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen, womit sie formell beschwert ist. Sie wohnt rund 245 m vom Bauvorhaben entfernt. Der maximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Standortdatenblatt vom 5. Oktober 2018 knapp 2'233 m. Damit ist die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.