Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, im revidierten Standortdatenblatt seien nicht bewilligungsfähige Änderungen vorgenommen worden. So seien die ursprünglich geplanten Antennen Nrn. 7, 8 und 9 durch Antennen des Mobilfunkstandards der 5. Generation (5G) mit Frequenzlagen von 3400 MHz und höher ausgetauscht worden. Für diese Frequenzen besitze die Beschwerdegegnerin jedoch keine Konzession; zudem gebe es für den 5G-Standard weder amtliche