Die Gebäudedimensionen des geplanten Vorhabens richten sich nicht nach der bestehenden Baustruktur, was sich bereits auf der Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer errechneten Volumen ergibt: Das bestehende Volumen beträgt 6'700 m3, das Volumen des geplanten Neubaus 11'740 m3.35 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der Sachverhalt erscheint hinreichend klar, so dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind. Der Antrag auf einen Augenschein und ein Gutachten der J.________ wird daher abgewiesen. Das Regierungsstatthalteramt hat zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 3. Verfahrenskosten