Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen sollte, zumal diese keinen Anspruch auf eine Nutzung des Grundstücks vermittelt, die den baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Der angefochtene Entscheid bezweckt zudem weder unter dem Deckmantel der Raumplanung einen Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb noch wird die Wirtschaftsfreiheit ihres Gehaltes entleert.34 30 Vgl. Ordner Überbauungsordnung I.________ 31 Vgl. pag. 242 Vorakten Regierungsstatthalteramt 32 Vgl. Flächen- und Volumenberechnungen auf pag. 143 f. der Vorakten Regierungsstatthalteramt. Vgl. zu den