h) Zusammengefasst besagt Art. 8 Abs. 2 ÜUV unmissverständlich, dass ein Neubau entsprechend den Gebäudedimensionen der heute bestehenden Bauten gestaltet werden muss. Es bestehen vorliegend keine triftigen Gründe, um von diesem Wortlaut abzuweichen. Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut ist rechtlich nicht haltbar. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt daher nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen sollte, zumal diese keinen Anspruch auf eine Nutzung des Grundstücks vermittelt, die den baurechtlichen Vorschriften widerspricht.