g) Bei der zweiten nachträglichen Änderung Uferschutzplan Nr. M.________ hat der Gemeinderat eine neue Baulinie für eine unterirdische Einstellhalle im östlichen Teil der Parzelle geschaffen, die Baulinien sowie den Wirkungsbereich des Uferschutzplans auf der Südseite leicht angepasst und Art. 8 Abs. 3 ÜUV verändert: Neu sind höhere geschlossene Bauteile zwecks Einbezug der seeseitigen Terrassen in den Restaurationsbetrieb zulässig.27 Das AGR genehmigte diesbezüglich schlussendlich eine Erhöhung von 1 m auf 3.6 m über dem massgebenden Terrain.28 Art. 8 Abs. 2 ÜUV blieb hingegen unverändert. Dass der zweiten nachträglichen Änderung Uferschutzplan Nr. M.