Bereits der ursprüngliche USP sah grosszügige Baulinien vor und beschränkte im damaligen Art. 5 ÜUV gleichzeitig insbesondere die zulässige Gebäudehöhe und die Gebäudemasse.26 Dass im USP (grosszügige) Baulinien bestehen, stellt daher ebenfalls keinen wichtigen Grund dar, um vom klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 ÜUV abzuweichen.