Sie gehen den allgemeinen gesetzlichen Abstandsvorschriften oder reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen vor.24 Sie ermöglichen, den Standort einer Baute innerhalb der Baulinien zu wählen, stehen jedoch zusätzlichen Vorschriften über Bauweise und Baugestaltung nicht entgegen.25 Statt die zulässigen Gebäudemasse im Einzelnen aufzuführen, verweist der heute geltende Art. 8 Abs. 2 ÜUV auf die Massgeblichkeit der bestehenden Gebäudedimensionen. Bereits der ursprüngliche USP sah grosszügige Baulinien vor und beschränkte im damaligen Art.