vorhandenen Baustruktur richten. Aus der Streichung dieses Teilsatzes kann daher nichts abgeleitet werden bezüglich der Massgeblichkeit der Gebäudemasse der bestehenden Baustruktur. f) Baulinien bestimmen den erforderlichen Bauabstand nach den Verhältnissen im Einzelfall und legen die Bauverbotszone fest. Sie gehen den allgemeinen gesetzlichen Abstandsvorschriften oder reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen vor.24 Sie ermöglichen, den Standort einer Baute innerhalb der Baulinien zu wählen, stehen jedoch zusätzlichen Vorschriften über Bauweise und Baugestaltung nicht entgegen.25