Das AGR warf damit im Vorprüfungsverfahren die Frage auf, ob nicht Raum bestehen sollte, um vom Mass der Gebäudehöhe und Dachneigung bzw. –aufbauten abzuweichen, wenn damit eine bessere bauliche Lösung erzielt werden kann. Aufgrund dieses Hinweises des AGR strich die Gemeinde den fraglichen Teilsatz und verzichtete damit darauf, dass Gebäudehöhe und Dachneigung bzw. –aufbauten bei einem künftigen Bauvorhaben identisch sein müssen. Damit entfällt das strikte Verbot, Gebäudehöhe und Dachneigung bzw. –aufbauten über das heutige Mass zu verändern. Die Bestimmung sieht jedoch weiterhin unmissverständlich vor, dass sich insbesondere Gebäudemasse nach der heute