Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens bemerkte das Amt für Gemeinden und Raumplanung (AGR) zu dieser Fassung von Art. 8 Abs. 2 ÜUV: "Was wird mit Formulierung "auf keinen Fall über das heutige Mass hinaus verändert werden" genau bezweckt? Ist diese Formulierung tatsächlich sachdienlich, d.h. sind keine "Verbesserungen" mit zweckdienlichen Abweichungen denkbar?"20 Im Folgenden strich die Gemeinde den Teilsatz "Gebäudehöhe und Dachneigung bzw. –aufbauten können auf keinen Fall über das heutige Mass hinaus verändert werden".21 Das AGR kommentierte die Streichung des Teilsatzes mit der Bemerkung "Vorschrift nun offener und i.o."22