d) Gemäss Art. 8 Abs. 2 ÜUV haben sich die Gebäudemasse nach der heute vorhandenen Baustruktur zu richten. Als Gebäudemasse gelten die Gebäudedimensionen wie Höhe, Länge und Breite.17 Damit besagt Art. 8 Abs. 2 ÜUV unmissverständlich, dass ein Neubau entsprechend den Gebäudedimensionen der heute bestehenden Bauten gestaltet werden muss. Von diesem klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben.