Vorliegend hat die Gemeinde nicht als rechtsanwendende Behörde über das Baugesuch entschieden, sondern dazu lediglich in Form eines Antrags an die Baubewilligungsbehörde Stellung genommen. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich die Gemeinde auch dann auf die Gemeindeautonomie berufen, wenn sie nicht als rechtsanwendende Behörde über das Baugesuch entscheidet.14