65 Abs. 1 BauG). Bei der Anwendung ihrer eigenen Normen kommt ihnen deshalb ein Beurteilungsspielraum zu und die Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich gegenüber der Auffassung der Gemeinde entsprechend eine gewisse Zurückhaltung. Beurteilungsspielraum geniessen die Gemeinden allerdings nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Auslegungen einer Norm.13 Vorliegend hat die Gemeinde nicht als rechtsanwendende Behörde über das Baugesuch entschieden, sondern dazu lediglich in Form eines Antrags an die Baubewilligungsbehörde Stellung genommen.