Beschwerdeführer würde doppelt profitieren. Das geplante Vorhaben sei viel massiger und erscheine grösser, zumal eine durchgehende Baute vorgesehen sei, während das heutige Gebäude eine Lücke zum Nebengebäude aufweise. Damit widerspreche das Projekt der Uferschutzgesetzgebung und insbesondere Art. 44 Abs. 2 GBR, wonach Durchblicken zum See und der Aussicht vom See her spezielle Beachtung zu schenken sei.