Dabei sei der Wirkungsbereich der Uferschutzzone gegen den See hin verschoben worden, was dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, seine Parzelle zu teilen und auf den hinten liegenden Parzellen grössere Häuser zu bauen. Wenn der Beschwerdeführer nun das Gebäude auch noch grösser als gesetzlich vorgesehen bauen dürfe, würde dies dem an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2013 geäusserten Volkswillen widersprechen und der RA Nr. 110/2018/160 6