Die Beschwerdegegnerschaft bringt insbesondere vor, die Streichung des Teilsatzes betreffe nur die Gebäudehöhe und Dachneigung bzw. Aufbauten. Im Übrigen sei die restriktive Bestimmung beibehalten worden. Daher dürfe das Volumen nicht über das bestehende Mass hinaus verändert werden. Mit der zweiten nachträglichen Änderung des USP habe der Gemeinderat im gemischt-geringfügigen Verfahren die von der Gemeindeversammlung im Juni 2013 beschlossene Anpassung des Uferschutzes abgeändert, da ein reduziertes Gebäude ermöglicht werden sollte.