Die Gemeinde, welche das vorliegende Bauprojekt unterstützt, führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2019 bzw. im beigelegten Schreiben vom 6. Juni 2018 aus, die Anpassung von Art. 8 Abs. 2 ÜUV habe keine Verschärfung bezweckt, sondern eine Erleichterung und Flexibilität. Der zweiten nachträglichen Änderung der USP habe ein konkretes Bauvorhaben zugrunde gelegen. Die Baulinien seien diesem Projekt angepasst worden. Ein G.________Gebäude im bestehenden Volumen sei wohl kaum zu betreiben.