Die vorhandene Baustruktur diene nur als Inspiration. Diesen Schluss zieht er insbesondere aus der Streichung eines ursprünglich vorhandenen Teilsatzes von Art. 8 Abs. 2 ÜUV, wonach "Gebäudehöhe und Dachneigung bzw. – aufbauten auf keinen Fall über das heutige Mass hinaus verändert werden können". Da die Gemeinde diese Flexibilisierung bestätige, verletzte der angefochtene Entscheid auch die Gemeindeautonomie. Gemäss Art. 2 ÜUV gelte das Baureglement (GBR) subsidiär. Da sich Art. 8 ÜUV nicht über die Ausnützung respektive das Volume äussere, komme die Ausnützungsziffer für die Hotelzone zur Anwendung (Art. 57 Abs. 1 GBR), welche das Bauvorhaben einhalte.