Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass innerhalb der Baulinien frei gebaut werden dürfe, ansonsten diese keinen Sinn machen würden. Ein neues G.________Gebäude, welches die Baulinien ausnütze, jedoch dem bisherigen Volumen entsprechen würde, wäre geradezu absurd, da nur ein eingeschossiges Gebäude mit einem Satteldach möglich wäre. Ein neues G.________Gebäude mit den bisherigen Gebäudemassen könnte zudem nicht wirtschaftlich betrieben werden, die Auslegung des Regierungsstatthalteramts verletze daher die Wirtschaftsfreiheit. Die vorhandene Baustruktur diene nur als Inspiration.