Es ist bedeutend grösser geplant als die bestehenden Gebäude. Der Beschwerdeführer plant, praktisch die gesamte (leicht vom See zurückversetzte) Fläche, auf der heute die bestehenden, schmaleren Gebäude und Anbauten in lockerer Anordnung verteilt sind, gänzlich zu überbauen.11 Das Regierungsstatthalteramt erteilte dem generellen Baugesuch den Bauabschlag. Es begründete dies damit, die Zunahme des Gebäudevolumens von 75 % widerspreche Art. 8 Abs. 2 ÜUV. 10 Vgl. Flächen- und Volumenberechnungen auf pag. 143 f. der Vorakten Regierungsstatthalteramt; zu den