3. Die Gemeinde Safnern hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von Fr. 3'354.35 (inkl. Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 4'414.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 4. a) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden zwei Fünftel der verbleibenden Parteikosten von Fr. 2'207.50, ausmachend Fr. 883.00 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen.