Der verbleibende Drittel der Parteikosten des Beschwerdegegners von Fr. 1'677.15 und der Beschwerdeführenden von Fr. 2'207.50 wird analog zu den Verfahrenskosten verteilt. D.h., der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden zwei Fünftel der verbleibenden Parteikosten von Fr. 2'207.50, ausmachend Fr. 883.00, zu ersetzen. Entsprechend habe die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner drei Fünftel der verbliebenden Parteikosten von Fr. 1'677.15, ausmachend Fr. 1'006.30, zu ersetzen. III. Entscheid