Verantwortlich für die richtige Durchführung des Verfahrens war die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Safnern. Aufgrund der begründeten RA Nr. 110/2018/15 36 Verfahrensfehler (Nichtbeheben von formellen Mängeln der Baueingabe und mehrfache Gehörsverletzung) rechtfertigt es sich hier, der Gemeinde zwei Drittel der Parteikosten des Beschwerdegegners, ausmachend Fr. 3'354.35, und zwei Drittel der Parteikosten der Beschwerdeführenden, ausmachend Fr. 4'414.95, aufzuerlegen.