Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid mit einer Auflage zum Lärmschutz ergänzt wird. In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend. Hingegen gelten die Beschwerdeführenden betreffend die übrigen zahlreichen Rügen als unterliegend. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Beschwerdeführenden drei Fünftel der reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00, ausmachend Fr. 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Sie haften solidarisch für diesen Betrag. Der restliche Teil der Verfahrenskosten von Fr. 400.00 wird dem Beschwerdegegner zu Bezahlung auferlegt.