108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken. Es rechtfertigt sich hier, die Verfahrenskosten aufgrund der Verfahrensfehler der Gemeinde von Fr. 3'000.00 um zwei Drittel auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren, zumal auch der Beschwerdegegner beantragt, die Verfahrenskosten seien aufgrund der Fehler der Gemeinde aufzuerlegen oder es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zudem ist beiden Parteien durch die von der Gemeinde verursachten Verfahrensfehler zusätzlicher Aufwand entstanden.