Die Beschwerdeführenden rügten zu Recht formelle Mängel und mehrfach die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Besonders die Verletzung des Anhörungsrechts wog schwer und hatte zur Folge, dass die BVE ein aufwändiges Beweisverfahren durchführen musste (vgl. Erwägung 14c). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken.