Aus den Erwägungen folgt, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden (mehrfache Gehörsverletzung, mangelhafte Baugesuchsunterlagen) zum Teil berechtigt sind. Die Mängel und Unklarheiten konnten im Beschwerdeverfahren jedoch behoben werden. Als Schallschutzmassnahme wird zudem angeordnet, dass die Wärmepumpe nachts nur im Flüstermodus betrieben werden darf. Der angefochtene Entscheid wird mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Mit dieser Schallschutzmassnahme wurde dem Vorsorgeprinzip unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips genügend Rechnung getragen.