Für das Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2015 besteht somit keine Grundlage mehr.60 Dass sich im angefochtenen Entscheid trotzdem Ausführungen zum Lastenausgleich finden, schadet aber nicht, da den Beschwerdeführenden dadurch keine Nachteile entstehen und diese auf den Ausgang des Verfahrens keine negativen Auswirkungen haben. 60 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 30/31 N. 1 ff. RA Nr. 110/2018/15 34 15. Fazit