Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid aus Kulanzgründen auf die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 569.00 für den Bauentscheid verzichtete. Aus dieser Kritik vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie legen weder dar noch ist ersichtlich, inwieweit ihnen mit dem Erlass der Kosten ein konkreter Nachteil entstanden ist. Zudem können sich die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht auf allfällige Interessen Dritter bzw. der Allgemeinheit berufen.