wurden sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden, die sie in der Einsprache vom 5. Juni 2015 vorbrachten, im Beschwerdeverfahren abgehandelt. Im Beschwerdeverfahren kann somit über die Sache entschieden werden, zumal die BVE als Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt (Art. 40 Abs. 3 BauG). e) Die Beschwerdeführenden kritisieren zudem, dem Bauherrn seien die Kosten für das Baubewilligungsverfahren erlassen worden. Diese würden der Allgemeinheit aufgebürdet.