d) Nicht stichhaltig ist hingegen die Argumentation der Beschwerdeführenden, die Gemeinde habe ihnen die Einsprache verweigert. Den Akten zufolge machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juni 2015 von ihrem Einspracherecht Gebrauch. Dies ist auch der Grund, weshalb sie legitimiert sind, gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde zu führen. Im vorliegenden Fall muss somit weder ein neues Baubewilligungsverfahren angehoben werden noch ist es nötig, das Bauvorhaben erneut zu publizieren. Seit Einreichung des Baugesuchs am 30. April 2015 hat sich weder der Anlagetyp noch der Standort der umstrittenen Luft-Wasser-Wärmepumpen-Heizung verändert.