b) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass das Baubewilligungsverfahren, das der Beschwerdegegner mit dem Baugesuch am 30. April 2015 bei der Gemeinde einleitete, nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2017 wiederum bei der Gemeinde hängig war. Zu berücksichtigen ist zudem der elementare Verfahrensgrundsatz, wonach die Behörde die Parteien anhören muss, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG).