Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. RA Nr. 110/2018/15 31 RA Nr. 110/2018/15 32 14. Weitere Rügen a) Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, die Gemeinde habe fälschlicherweise auf ein erneutes Baubewilligungsverfahren verzichtet und ihnen die Einsprache gegen das Baugesuch verwehrt. Sie bemängeln auch, dem ganzen Verfahren würden nebst groben formellen Mängeln auch lauter kleinere Mängel und Unklarheiten anhaften.